Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 108 Personalverordnung (PV) - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Entlöhnung - Treueprämie
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Art. 108 PV · Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Endet das Arbeitsverhältnis nach mehr als zehn Dienstjahren infolge Erreichens der Altersgrenze, vorzeitiger Pensionierung oder Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen wird die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet.

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