II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 108 Personalverordnung (PV) - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Entlöhnung - Treueprämie
Art. 108 PV · Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Endet das Arbeitsverhältnis nach mehr als zehn Dienstjahren infolge Erreichens der Altersgrenze, vorzeitiger Pensionierung oder Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen wird die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet.