II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 107 Personalverordnung (PV) - Umwandlung in Urlaubstage
Entlöhnung - Treueprämie
Art. 107 PV · Umwandlung in Urlaubstage
1. Anstelle des Barbetrags kann die vorgesetzte Stelle den Angestellten auf Gesuch hin einen bezahlten Urlaub von fünf Tagen gewähren.
2. Nach Ablauf von zwei Jahren verfällt der nicht bezogene Urlaub ersatzlos.