II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 106 Personalverordnung (PV) - Berechnungsgrundlagen
Entlöhnung - Treueprämie
Art. 106 PV · Berechnungsgrundlagen
1. Bei einer angestellten Person mit schwankendem Beschäftigungsgrad bemisst sich der für die Bemessung der Treueprämie massgebende Beschäftigungsgrad am Durchschnitt der letzten fünf Jahre.
2. Massgebend ist der letzte Eintritt beim Kanton.
3. Bei einem Wiedereintritt werden frühere Dienstjahre angerechnet. Davon ausgenommen sind Ausbildungszeiten wie Berufslehren, Schulen und Praktika.