Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 105 Personalverordnung (PV) - Diensthunde

Entlöhnung - Spesen - Weitere Spesen
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Art. 105 PV · Diensthunde

1. An die Kosten für die Haltung von Diensthunden richtet der Kanton eine vierteljährliche Pauschale gemäss Anhang aus.

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