II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 105 Personalverordnung (PV) - Diensthunde
Entlöhnung - Spesen - Weitere Spesen
Art. 105 PV · Diensthunde
1. An die Kosten für die Haltung von Diensthunden richtet der Kanton eine vierteljährliche Pauschale gemäss Anhang aus.