Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 104 Personalverordnung (PV) - Dienst- und Schutzkleidung

Entlöhnung - Spesen - Dienst- und Schutzkleidung
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Art. 104 PV · Dienst- und Schutzkleidung

1. Ist eine Dienst- oder Schutzkleidung oder das Tragen einer Uniform zur Erfüllung der Aufgaben vorgeschrieben, haben die Angestellten Anspruch auf Vergütung der Anschaffungs- und Instandhaltungskosten.

2. Statt einer Vergütung kann der Kanton die Kleidung gemäss interner Richtlinien und Vorgaben selber anschaffen und abgeben sowie für deren Instandhaltung sorgen.

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