II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 104 Personalverordnung (PV) - Dienst- und Schutzkleidung
Entlöhnung - Spesen - Dienst- und Schutzkleidung
Art. 104 PV · Dienst- und Schutzkleidung
1. Ist eine Dienst- oder Schutzkleidung oder das Tragen einer Uniform zur Erfüllung der Aufgaben vorgeschrieben, haben die Angestellten Anspruch auf Vergütung der Anschaffungs- und Instandhaltungskosten.
2. Statt einer Vergütung kann der Kanton die Kleidung gemäss interner Richtlinien und Vorgaben selber anschaffen und abgeben sowie für deren Instandhaltung sorgen.