II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 103 Personalverordnung (PV) - Mobiltelefonie
Entlöhnung - Spesen - Kommunikation
Art. 103 PV · Mobiltelefonie
1. Die Anschaffung von betrieblich notwendigen Mobiltelefonen und die Beteiligung des Kantons an den Anschaffungskosten privater Mobiltelefone, die von Angestellten der kantonalen Verwaltung für dienstliche Zwecke verwendet werden, richten sich nach der Weisung zur Nutzung der geschäftlichen Mobiltelefonie.
2. Für dienstliche Belange kann der Kanton die monatlichen Abonnements- und Gesprächsgebühren gemäss der Weisung zur Nutzung der geschäftlichen Mobiltelefonie bis zu einem Betrag von 75 Franken übernehmen. Der darüber hinaus gehende Teil wird den Angestellten monatlich in Rechnung gestellt.