Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 102 Personalverordnung (PV) - Private Kommunikationseinrichtungen

Entlöhnung - Spesen - Kommunikation
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Art. 102 PV · Private Kommunikationseinrichtungen

1. Die Angestellten haben Anspruch auf Vergütung von Gebühren für dienstliche Gespräche und Übermittlungen, die sie von ihren privaten Kommunikationseinrichtungen aus führen.

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