II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 102 Personalverordnung (PV) - Private Kommunikationseinrichtungen
Entlöhnung - Spesen - Kommunikation
Art. 102 PV · Private Kommunikationseinrichtungen
1. Die Angestellten haben Anspruch auf Vergütung von Gebühren für dienstliche Gespräche und Übermittlungen, die sie von ihren privaten Kommunikationseinrichtungen aus führen.