Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 101 Personalverordnung (PV) - Auslandreise

Entlöhnung - Spesen - Dienstreisen
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Art. 101 PV · Auslandreise

1. Bei Dienstreisen ins Ausland können die tatsächlichen Auslagen geltend gemacht werden, sofern nicht ein besonderer Tagesansatz festgelegt worden ist.

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