II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 101 Personalverordnung (PV) - Auslandreise
Entlöhnung - Spesen - Dienstreisen
Art. 101 PV · Auslandreise
1. Bei Dienstreisen ins Ausland können die tatsächlichen Auslagen geltend gemacht werden, sofern nicht ein besonderer Tagesansatz festgelegt worden ist.