II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 100 Personalverordnung (PV) - Privatfahrzeuge
Entlöhnung - Spesen - Dienstreisen
Art. 100 PV · Privatfahrzeuge
1. Die Hauptabteilungen und Abteilungen der kantonalen Verwaltung bestimmen die angestellten Personen, die ihr privates Motorfahrzeug für Dienstfahrten einzusetzen haben.
2. Für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen werden Kilometervergütungen gemäss Anhang ausgerichtet.
3. ...
4. Mit der Kilometervergütung sind sämtliche Ansprüche für die Benützung des privaten Motorfahrzeugs abgegolten.
5. Für die Übernahme von auf Dienstfahrten am privaten Motorfahrzeug entstandenen Schäden besteht eine Dienstfahrtenkasko-Versicherung.