II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 1 Personalverordnung (PV) - Gegenstand und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 PV · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis der Angestellten in Ergänzung zum Personalgesetz und zur Lohnverordnung.
2. Sie gilt für alle Angestellten des Kantons, soweit nicht besondere Bestimmungen etwas anderes vorsehen.
3. Als Angestellte des Kantons gelten die nach Personalgesetz angestellten Personen der kantonalen Verwaltung, der Gerichte sowie der selbstständigen öffentlich-rechtlichen kantonalen Anstalten und Körperschaften.