II-A.6.1
PGPersonalgesetz
CH-GL
Art. 5a Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Anlauf- und Meldestelle
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5a Personalgesetz, PG · Anlauf- und Meldestelle
1. Zur Meldung von Konflikten und Missbräuchen am Arbeitsplatz bezeichnet der Regierungsrat eine unabhängige verwaltungsexterne Anlauf- und Meldestelle.
2. Er regelt deren Organisation, Aufgaben und Befugnisse sowie die Berichterstattung und legt das Meldeverfahren fest.
3. Die zur Entgegennahme von Meldungen bezeichneten Personen unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 26.
4. Die Meldungen der Angestellten sind vertraulich. Wer in guten Treuen eine Meldung macht, darf deswegen in seiner arbeitsrechtlichen Stellung nicht benachteiligt werden.