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II-A.6.1 PGPersonalgesetz CH-GL

Art. 56 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Ausführungsbestimmungen und -vereinbarungen

Rechtsschutz- und Ausführungsbestimmungen
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Art. 56 Personalgesetz, PG · Ausführungsbestimmungen und -vereinbarungen

1. Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Angestellten, insbesondere über die Arbeitszeit, den Bezug von Ferien und Urlaub, die zusätzlichen Entschädigungen (Spesen), die Personalbeurteilung sowie die Aus- und Weiterbildung. Er regelt zudem die Delegation seiner Wahlkompetenzen und die Aufgaben des Personaldienstes in den delegierten Bereichen.

2. Der Regierungsrat kann Verwaltungseinheiten ermächtigen, für ihren Bereich Rechte und Pflichten durch von ihm zu genehmigende Vereinbarungen mit dem Personal festzulegen.

3. Vorbehalten bleiben Bestimmungen in Gesetzen oder landrätlichen Verordnungen, die Leitungsorgane von ausgegliederten Verwaltungseinheiten zum selbstständigen Erlass von Regelungen für ihr Personal ermächtigen.

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