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II-A.6.1 PGPersonalgesetz CH-GL

Art. 53 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Elektronische Datenbewirtschaftung

Bearbeitung von Personendaten
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Art. 53 Personalgesetz, PG · Elektronische Datenbewirtschaftung

1. Der Kanton betreibt Personalinformationssysteme. Sie dienen der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und seiner Ausführungsbestimmungen.

2. Als Betreiber der Personalinformationssysteme ist der zentrale Personaldienst verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Er entscheidet über die datenschutzrechtlichen Ansprüche der Betroffenen.

3. Der Regierungsrat regelt die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte.

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