II-A.6.1
PGPersonalgesetz
CH-GL
Art. 53 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Elektronische Datenbewirtschaftung
Bearbeitung von Personendaten
Art. 53 Personalgesetz, PG · Elektronische Datenbewirtschaftung
1. Der Kanton betreibt Personalinformationssysteme. Sie dienen der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und seiner Ausführungsbestimmungen.
2. Als Betreiber der Personalinformationssysteme ist der zentrale Personaldienst verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Er entscheidet über die datenschutzrechtlichen Ansprüche der Betroffenen.
3. Der Regierungsrat regelt die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte.