II-A.6.1
PGPersonalgesetz
CH-GL
Art. 52 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Personendaten von Angestellten und Bewerbenden
Bearbeitung von Personendaten
Art. 52 Personalgesetz, PG · Personendaten von Angestellten und Bewerbenden
1. Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit diese für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses geeignet und notwendig sind.
2. Im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle dürfen die zuständigen Stellen Personendaten beschaffen und verwenden, soweit diese für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis geeignet und notwendig sind.