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II-A.6.1 PGPersonalgesetz CH-GL

Art. 5 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Eingliederungsmassnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Personalgesetz, PG · Eingliederungsmassnahmen

1. Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person fördert der Kanton deren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.

2. Die angestellte Person kann im Rahmen ihrer Wiedereingliederung zur Mitwirkung verpflichtet werden.

3. Zur Wiedereingliederung von an der Arbeit verhinderten Angestellten oder zur Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen kann der Regierungsrat geschützte Arbeitsplätze schaffen.

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