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II-A.6.1 PGPersonalgesetz CH-GL

Art. 49 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Wiederwahl und Nichtwiederwahl durch Behörden

Auf die Amtsdauer gewähltes Personal
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Art. 49 Personalgesetz, PG · Wiederwahl und Nichtwiederwahl durch Behörden

1. Die Wahlbehörden können von der Wiederwahl von Angestellten absehen, wenn zureichende Gründe vorliegen.

2. Das Wiederwahlverfahren im Landrat richtet sich nach der Landratsverordnung[[7]](#paragraphtext_content_fn_717500_2_7_c). Wird eine Nichtwiederwahl erwogen, so führt der Regierungsrat die Stellungnahme der betreffenden Person im Bericht zuhanden des Landrates auf.

3. Bei Beschwerden betreffend das Wiederwahlverfahren vor dem Landrat gilt Artikel 55 Absatz 3 sinngemäss.

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