II-A.6.1
PGPersonalgesetz
CH-GL
Art. 48 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Angestellten
Auf die Amtsdauer gewähltes Personal
Art. 48 Personalgesetz, PG · Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Angestellten
1. Die Angestellten können durch schriftliche Mitteilung an den Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte das Arbeitsverhältnis jederzeit binnen sechs Monaten auf das Monatsende auflösen.