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II-A.6.1 PGPersonalgesetz CH-GL

Art. 48 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Angestellten

Auf die Amtsdauer gewähltes Personal
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Art. 48 Personalgesetz, PG · Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Angestellten

1. Die Angestellten können durch schriftliche Mitteilung an den Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte das Arbeitsverhältnis jederzeit binnen sechs Monaten auf das Monatsende auflösen.

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