II-A.6.1
PGPersonalgesetz
CH-GL
Art. 45a Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Vorzeitige Alterspensionierung
Beendigung der Arbeitsverhältnisse
Art. 45a Personalgesetz, PG · Vorzeitige Alterspensionierung
1. Angestellte können sich, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, ab dem vollendeten 60. Altersjahr vorzeitig pensionieren lassen.
2. Die vorzeitige Pensionierung kann durch den Kanton angeordnet werden, wenn sachlich hinreichende Gründe vorliegen.
3. Der Kanton kann vorzeitige Pensionierungen finanziell unterstützen. Der Regierungsrat legt die entsprechenden Leistungen fest.