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II-A.6.1 PGPersonalgesetz CH-GL

Art. 45 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Erreichen Altersgrenze, aufgeschobene Pensionierung

Beendigung der Arbeitsverhältnisse
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Art. 45 Personalgesetz, PG · Erreichen Altersgrenze, aufgeschobene Pensionierung

1. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung auf das Ende des Monats, in welchem die angestellte Person das 65. Altersjahr vollendet.

2. Nach Erreichen der Altersgrenze ist eine zu befristende Weiterbeschäftigung möglich, sofern eine solche im Interesse des Kantons liegt, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem die angestellte Person das 70. Altersjahr vollendet.

3. Der Regierungsrat kann für besondere Arbeitsverhältnisse abweichende Termine festlegen.

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