II-A.6.1
PGPersonalgesetz
CH-GL
Art. 41 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
Beendigung der Arbeitsverhältnisse
Art. 41 Personalgesetz, PG · Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
1. Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit aufgelöst werden.
2. ...