Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.1 PGPersonalgesetz CH-GL

Art. 41 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

Beendigung der Arbeitsverhältnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 Personalgesetz, PG · Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

1. Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit aufgelöst werden.

2. ...

← Art. 40 Personalgesetz, PG Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Geltungsbereich Art. 42 Personalgesetz, PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →