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II-A.6.1 PGPersonalgesetz CH-GL

Art. 4 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Mitwirkung der Personalvertretung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Personalgesetz, PG · Mitwirkung der Personalvertretung

1. Der Kanton pflegt als Arbeitgeber die Sozialpartnerschaft.

2. Die Personalvertretung ist repräsentatives Organ des Personals und nimmt im Rahmen ihrer Kompetenzen die Mitarbeiterinteressen wahr. Sie ist Mittlerin zwischen Personal und Regierungsrat.

3. Der Regierungsrat lädt die Personalvertretung zur Stellungnahme ein, bevor er Vorschriften erlässt oder ändert, welche die Rechtsstellung des Personals betreffen.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten wie Wahl, Konstituierung und Zusammenarbeit.

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