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II-A.6.1 PGPersonalgesetz CH-GL

Art. 39 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Ordentliche Kündigung

Beendigung der Arbeitsverhältnisse
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Art. 39 Personalgesetz, PG · Ordentliche Kündigung

1. Die Arbeitsverhältnisse können beidseitig unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Fristen und Termine aufgelöst werden.

2. Die Kündigung durch den Kanton setzt einen sachlich hinreichenden Grund voraus.

3. Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Schutz bei Kündigung zur Unzeit gelten sinngemäss.

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