II-A.6.1
PGPersonalgesetz
CH-GL
Art. 30 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Tätigkeitsbereich und Stellvertretung
Pflichten des Personals
Art. 30 Personalgesetz, PG · Tätigkeitsbereich und Stellvertretung
1. Angestellte können verpflichtet werden, Arbeiten auszuführen, für die sie nicht ausdrücklich angestellt worden sind, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. Insbesondere besteht eine Stellvertretungspflicht.