Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.1 PGPersonalgesetz CH-GL

Art. 30 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Tätigkeitsbereich und Stellvertretung

Pflichten des Personals
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Personalgesetz, PG · Tätigkeitsbereich und Stellvertretung

1. Angestellte können verpflichtet werden, Arbeiten auszuführen, für die sie nicht ausdrücklich angestellt worden sind, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. Insbesondere besteht eine Stellvertretungspflicht.

← Art. 29 Personalgesetz, PG Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Geltungsbereich Art. 31 Personalgesetz, PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →