II-A.6.1
PGPersonalgesetz
CH-GL
Art. 27 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Nebenbeschäftigung, öffentliche Ämter
Pflichten des Personals
Art. 27 Personalgesetz, PG · Nebenbeschäftigung, öffentliche Ämter
1. Die Angestellten haben Nebenbeschäftigungen oder die Ausübung von öffentlichen Ämtern dem Kanton vorgängig zu melden.
2. Der Regierungsrat legt die Ausnahmen von der Meldepflicht fest und bezeichnet die bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämter.
3. Erweist sich die Nebenbeschäftigung oder die Ausübung eines öffentlichen Amtes als mit der Anstellung beim Kanton unvereinbar, ist die Bewilligung zu verweigern oder zu widerrufen.
4. Der Regierungsrat regelt die Tätigkeiten von Angestellten in Behörden, Kommissionen oder anderen Institutionen, an denen der Kanton beteiligt oder interessiert ist, insbesondere die Beanspruchung von Arbeitszeit und die Verwendung von Vergütungen.