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II-A.6.1 PGPersonalgesetz CH-GL

Art. 20 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst

Rechte des Personals
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Art. 20 Personalgesetz, PG · Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst

1. Während des obligatorischen Militär-, Zivilschutz- und zivilen Ersatzdiensts wird der volle Lohn ausgerichtet.

2. Der Regierungsrat regelt die Lohnfortzahlung während der Rekrutenschule und freiwillig geleisteten Diensten.

3. Erwerbsausfallentschädigungen oder sonstige Vergütungen für Dienstleistungen, während denen der Lohn durch den Kanton ausgerichtet wird, fallen an den Kanton.

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