II-A.6.1
PGPersonalgesetz
CH-GL
Art. 2 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Personalpolitik
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Personalgesetz, PG · Personalpolitik
1. Die Personalpolitik orientiert sich an den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Zweckmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit. Sie nimmt Rücksicht auf die Aufgabenerfüllung und Bedürfnisse des Personals, sorgt für Chancengleichheit von Frau und Mann und richtet sich ebenso nach dem Ziel der Bürgernähe wie nach den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes.