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II-A.6.1 PGPersonalgesetz CH-GL

Art. 16 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Schutz der Persönlichkeit

Rechte des Personals
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Art. 16 Personalgesetz, PG · Schutz der Persönlichkeit

1. Der Kanton achtet als Arbeitgeber die Persönlichkeit des Personals und trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität.

2. Er schützt die Angestellten gegenüber ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen.

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