II-A.6.1
PGPersonalgesetz
CH-GL
Art. 13 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Probezeit
Begründung und Dauer der Arbeitsverhältnisse
Art. 13 Personalgesetz, PG · Probezeit
1. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
2. Die Probezeit kann vertraglich bis auf längstens sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.