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II-A.6.1 PGPersonalgesetz CH-GL

Art. 13 Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz, PG) - Probezeit

Begründung und Dauer der Arbeitsverhältnisse
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Art. 13 Personalgesetz, PG · Probezeit

1. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.

2. Die Probezeit kann vertraglich bis auf längstens sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.

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