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II-A.5.1 CH-GL

Art. 6 Gesetz über die kantonale Schatzungskommission - Verfahrensbestimmungen

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Art. 6 Gesetz über die kantonale Schatzungskommission · Verfahrensbestimmungen

1. Die Einleitung des Schatzungsverfahrens erfolgt durch eine schriftliche Eingabe beim Präsidenten der Landesschatzungskommission.

2. Der Schatzung hat eine mündliche Verhandlung mit Parteivorträgen vorauszugehen.

3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[[1]](#paragraphtext_content_fn_79591_2_1_c).

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