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II-A.5.1 CH-GL

Art. 3 Gesetz über die kantonale Schatzungskommission - Entschädigung

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Art. 3 Gesetz über die kantonale Schatzungskommission · Entschädigung

1. Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Mitglieder der Landesschatzungskommission.

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