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II-A.5.1 CH-GL

Art. 2 Gesetz über die kantonale Schatzungskommission - Zusammensetzung

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Art. 2 Gesetz über die kantonale Schatzungskommission · Zusammensetzung

1. Die Landesschatzungskommission besteht aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern, die vom Landrat gewählt werden.

2. Der Landrat wählt zwei Ersatzmitglieder.

3. Die Landesschatzungskommission bezeichnet ihren Sekretär.

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