II-A.5.1
CH-GL
Art. 2 Gesetz über die kantonale Schatzungskommission - Zusammensetzung
Art. 2 Gesetz über die kantonale Schatzungskommission · Zusammensetzung
1. Die Landesschatzungskommission besteht aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern, die vom Landrat gewählt werden.
2. Der Landrat wählt zwei Ersatzmitglieder.
3. Die Landesschatzungskommission bezeichnet ihren Sekretär.