II-A.5.1
CH-GL
Art. 10 Gesetz über die kantonale Schatzungskommission - Rechtsschutz
Art. 10 Gesetz über die kantonale Schatzungskommission · Rechtsschutz
1. Gegen Entscheide der Landesschatzungskommission kann binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht kann auch die Angemessenheit überprüfen.