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II-A.5.1 CH-GL

Art. 10 Gesetz über die kantonale Schatzungskommission - Rechtsschutz

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Art. 10 Gesetz über die kantonale Schatzungskommission · Rechtsschutz

1. Gegen Entscheide der Landesschatzungskommission kann binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht kann auch die Angemessenheit überprüfen.

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