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II-A.5.1 CH-GL

Art. 1 Gesetz über die kantonale Schatzungskommission - Aufgabe

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Art. 1 Gesetz über die kantonale Schatzungskommission · Aufgabe

1. Die Feststellung von Mobiliar- oder Immobiliarwerten jeder Art, welche infolge von Beschlüssen und Verfügungen der kantonalen Behörden im Allgemeinen oder infolge von Bestimmungen der bestehenden Gesetze und Verordnungen im Besondern ausgemittelt werden müssen, ist, soweit dies nicht vorschriftsgemäss durch die Organe der kantonalen Sachversicherung zu geschehen hat, durch die Landesschatzungskommission vorzunehmen.

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