Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.5.1 CH-GL

Aufgabe

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Die Feststellung von Mobiliar- oder Immobiliarwerten jeder Art, welche infolge von Beschlüssen und Verfügungen der kantonalen Behörden im Allgemeinen oder infolge von Bestimmungen der bestehenden Gesetze und Verordnungen im Besondern ausgemittelt werden müssen, ist, soweit dies nicht vorschriftsgemäss durch die Organe der kantonalen Sachversicherung zu geschehen hat, durch die Landesschatzungskommission vorzunehmen.

1. Die Landesschatzungskommission besteht aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern, die vom Landrat gewählt werden.

2. Der Landrat wählt zwei Ersatzmitglieder.

3. Die Landesschatzungskommission bezeichnet ihren Sekretär.

1. Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Mitglieder der Landesschatzungskommission.

1. Die Einleitung des Schatzungsverfahrens erfolgt durch eine schriftliche Eingabe beim Präsidenten der Landesschatzungskommission.

2. Der Schatzung hat eine mündliche Verhandlung mit Parteivorträgen vorauszugehen.

3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[[1]](#paragraphtext_content_fn_79591_2_1_c).

1. Gegen Entscheide der Landesschatzungskommission kann binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht kann auch die Angemessenheit überprüfen.

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