Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.3.3 RVOV CH-GL

Art. 9 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Traktandenliste

Geschäftsgang im Regierungsrat - Vorbereitung der Geschäfte
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Art. 9 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Traktandenliste

1. Die Staatskanzlei erstellt aufgrund der fristgerecht eingegangenen Anträge sowie der weiteren anstehenden Sitzungsthemen die Traktandenliste und übermittelt sie den Regierungsmitgliedern.

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