II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 9 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Traktandenliste
Geschäftsgang im Regierungsrat - Vorbereitung der Geschäfte
Art. 9 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Traktandenliste
1. Die Staatskanzlei erstellt aufgrund der fristgerecht eingegangenen Anträge sowie der weiteren anstehenden Sitzungsthemen die Traktandenliste und übermittelt sie den Regierungsmitgliedern.