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II-A.3.3 RVOV CH-GL

Art. 8 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Antragstellung und Instruktion in Beschwerdeverfahren

Geschäftsgang im Regierungsrat - Vorbereitung der Geschäfte
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Art. 8 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Antragstellung und Instruktion in Beschwerdeverfahren

1. Verwaltungsbeschwerden an den Regierungsrat werden wie folgt zur Antragstellung überwiesen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Beschwerden gegen kommunale Entscheide unter Vorbehalt von Buchstabe b dem Vorsteher oder der Vorsteherin des für den betroffenen Fachbereich zuständigen Departements; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Beschwerden gegen kantonale Entscheide dem Regierungsmitglied, welchem die Stellvertretung in der Leitung des für den betroffenen Fachbereich zuständigen Departements obliegt; diese Zuweisung erfolgt auch, wenn in derselben Sache ein kantonaler und ein kommunaler Entscheid angefochten sind. | | |

2. Die Instruktion der Beschwerdeverfahren wird in der Regel unter der Leitung des antragstellenden Regierungsmitglieds durch den Rechtsdienst der Staatskanzlei wahrgenommen. Der Regierungsrat kann Ausnahmen beschliessen.

3. Ist ein Entscheid der Staatskanzlei angefochten, erfolgt die Instruktion durch das Departement Sicherheit und Justiz und die Antragstellung durch den Vorsteher oder die Vorsteherin dieses Departements.

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