Art. 7 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Eingaben Dritter
Art. 7 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Eingaben Dritter
1. Eingaben Dritter an den Regierungsrat werden grundsätzlich vom Ratsschreiber oder von der Ratsschreiberin direkt dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur selbstständigen Erledigung überwiesen. Die Überweisung wird auf der Traktandenliste der nächstmöglichen ordentlichen Regierungssitzung aufgeführt; sie kann von jedem Regierungsmitglied zur Diskussion gestellt werden.
2. Aussergewöhnliche Eingaben und solche von besonderer Tragweite werden ohne Überweisung zu Handen der nächsten ordentlichen Regierungssitzung zur Besprechung des Vorgehens traktandiert. Ebenfalls ohne Überweisung traktandiert werden Eingaben, deren Behandlung keines Antrages bedarf.
3. Eingaben gemäss Absatz 2 können auch nach Zusendung der Traktandenliste an die Regierungsmitglieder in die Aktenauflage aufgenommen und an der Sitzung erörtert werden.