Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.3.3 RVOV CH-GL

Art. 7 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Eingaben Dritter

Geschäftsgang im Regierungsrat - Vorbereitung der Geschäfte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Eingaben Dritter

1. Eingaben Dritter an den Regierungsrat werden grundsätzlich vom Ratsschreiber oder von der Ratsschreiberin direkt dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur selbstständigen Erledigung überwiesen. Die Überweisung wird auf der Traktandenliste der nächstmöglichen ordentlichen Regierungssitzung aufgeführt; sie kann von jedem Regierungsmitglied zur Diskussion gestellt werden.

2. Aussergewöhnliche Eingaben und solche von besonderer Tragweite werden ohne Überweisung zu Handen der nächsten ordentlichen Regierungssitzung zur Besprechung des Vorgehens traktandiert. Ebenfalls ohne Überweisung traktandiert werden Eingaben, deren Behandlung keines Antrages bedarf.

3. Eingaben gemäss Absatz 2 können auch nach Zusendung der Traktandenliste an die Regierungsmitglieder in die Aktenauflage aufgenommen und an der Sitzung erörtert werden.

← Art. 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Geschäftsplanung Art. 8 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →