II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 6 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Vorprüfung von Erlassen; Gesetzgebungstechnik
Geschäftsgang im Regierungsrat - Vorbereitung der Geschäfte
Art. 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Vorprüfung von Erlassen; Gesetzgebungstechnik
1. Neue Erlasse oder grössere Änderungen von Erlassen sind der Staatskanzlei rechtzeitig vor dem vorgesehenen Einreichungstermin zur Prüfung in rechtlicher und gesetzgeberischer Hinsicht zu übermitteln.
2. Die Staatskanzlei kann zur Gestaltung der kantonalen Gesetzgebung Weisungen erlassen.