Art. 5 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Verwaltungsinterne Konsultation und Mitberichtverfahren; externe Vernehmlassung
Art. 5 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Verwaltungsinterne Konsultation und Mitberichtverfahren; externe Vernehmlassung
1. Die Departemente und die Staatskanzlei konsultieren bei der Vorbereitung ihrer Anträge die Verwaltungseinheiten anderer Departemente, die einen wesentlichen fachlichen Bezug zum Geschäft haben. Differenzen werden im Rahmen dieser Konsultation so weit wie möglich bereinigt.
2. Bei Geschäften von grösserer finanzieller Tragweite und bei Wahlgeschäften reichen das Departement Finanzen und Gesundheit bzw. der Personaldienst Mitberichte ein. Die antragstellende Verwaltungseinheit stellt der mitberichterstattenden Verwaltungseinheit den Antrag rechtzeitig vor der Regierungssitzung, an welcher das Geschäft behandelt werden soll, zur Erstellung des Mitberichtes zu. Der Regierungsrat kann das Mitberichtverfahren auf weitere Geschäfte ausdehnen.
3. Der Regierungsrat entscheidet über die Durchführung von externen Vernehmlassungen und deren Modalitäten. Er kann anordnen, dass die verwaltungsinterne Konsultation und die externe Vernehmlassung miteinander verbunden werden.