II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 4 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Berechtigung zur Antragstellung
Geschäftsgang im Regierungsrat - Vorbereitung der Geschäfte
Art. 4 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Berechtigung zur Antragstellung
1. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Regierungsrates, der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin für die Geschäfte der Staatskanzlei und die Finanzkontrolle nach Massgabe des Finanzhaushaltgesetzes.
2. Der Regierungsrat kann weitere Antragsberechtigungen erteilen. Er kann namentlich interdepartementale Arbeitsgruppen beauftragen, Anträge direkt zu Handen des Regierungsrates einzureichen.