II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 37 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Übergangsbestimmung zu Artikel 8
Schlussbestimmungen
Art. 37 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Übergangsbestimmung zu Artikel 8
1. Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Behandlung stehenden Beschwerdeverfahren bleiben die unter dem alten Recht begründeten Antrags- und Instruktionszuständigkeiten bestehen, soweit sich keine Ausstandsgründe ergeben. Müssen hängige Beschwerden neu zugewiesen werden, kommt Artikel 8 zur Anwendung.