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II-A.3.3 RVOV CH-GL

Art. 36 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Tätigkeitsbericht an den Landrat

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Art. 36 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Tätigkeitsbericht an den Landrat

1. Im jährlichen Tätigkeitsbericht legen der Regierungsrat sowie die Departemente und die Staatskanzlei gegenüber dem Landrat Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen der übergeordneten Vorgaben die Modalitäten.

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