Art. 34 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Informations- und Kommunikationszuständigkeiten
Art. 34 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Informations- und Kommunikationszuständigkeiten
1. Der Regierungsrat informiert den Landrat, die Gemeinden und die Öffentlichkeit sowie die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung über seine Lagebeurteilungen, Planungen und Entscheidungen. Er bezeichnet bei Bedarf die für bestimmte Informationen zuständigen Personen. Allgemeines Kommunikationsorgan des Regierungsrates ist die Staatskanzlei.
2. Die Departemente und die Staatskanzlei sorgen in Abstimmung mit der regierungsrätlichen Kommunikation für die interne und externe Information und Kommunikation betreffend ihrer Geschäfte. Sie bezeichnen die zuständigen Stellen.
3. Die nachgeordneten Verwaltungseinheiten sind in ihrem Verantwortungsbereich die Anlauf- und Auskunftsstelle für die fachlich-technischen Belange.
4. Die Staatskanzlei koordiniert die Information und Kommunikation im Verhältnis zwischen Regierung und nachgeordneten Verwaltungseinheiten.
5. Vorbehalten bleiben die Informations- und Kommunikationszuständigkeiten bei ausgegliederten Verwaltungseinheiten nach Massgabe der Spezialgesetzgebung sowie in ausserordentlichen Lagen nach Massgabe der Notrechtsgesetzgebung[[4]](#paragraphtext_content_fn_872525_2_4_c).