II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 33c Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Grundstruktur der Ablage
Planung und Überprüfung der Zielerreichung
Art. 33c Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Grundstruktur der Ablage
1. Die Verwaltungseinheiten führen in ihren GEVER-Systemen ein Ordnungssystem.
2. Die Informationen sind in Dossiers abzulegen. Jedes Dossier muss einer Position des Ordnungssystems eindeutig zugeordnet sein.
3. Nach Beendigung eines Geschäftes vervollständigen und bereinigen die Verwaltungseinheiten das Dossier und schliessen es in ihrem GEVER-System ab.