II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 33b Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Verbot der parallelen Bewirtschaftung
Planung und Überprüfung der Zielerreichung
Art. 33b Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Verbot der parallelen Bewirtschaftung
1. Geschäftsrelevante Informationen dürfen nicht in mehreren GEVER-Systemen parallel bewirtschaftet werden.
2. Sie dürfen vorübergehend ausserhalb von GEVER-Systemen bearbeitet werden, insbesondere um die Zusammenarbeit mit externen Stellen zu ermöglichen.
3. Nach der externen Bearbeitung sind die geschäftsrelevanten Informationen in das GEVER-System zurückzuführen.