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II-A.3.3 RVOV CH-GL

Art. 33b Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Verbot der parallelen Bewirtschaftung

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Art. 33b Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Verbot der parallelen Bewirtschaftung

1. Geschäftsrelevante Informationen dürfen nicht in mehreren GEVER-Systemen parallel bewirtschaftet werden.

2. Sie dürfen vorübergehend ausserhalb von GEVER-Systemen bearbeitet werden, insbesondere um die Zusammenarbeit mit externen Stellen zu ermöglichen.

3. Nach der externen Bearbeitung sind die geschäftsrelevanten Informationen in das GEVER-System zurückzuführen.

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