II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 33a Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Einsatz von Geschäftsverwaltungssystemen
Planung und Überprüfung der Zielerreichung
Art. 33a Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Einsatz von Geschäftsverwaltungssystemen
1. Für den Nachweis ihrer Verwaltungstätigkeit setzen die Verwaltungseinheiten ein standardisiertes elektronisches Geschäftsverwaltungssystem (GEVER) ein.
2. Sie können für spezifische Aufgaben ein nicht standardisiertes GEVER-System einsetzen, wenn
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | das standardisierte GEVER-System die Erfüllung der Aufgaben nicht angemessen unterstützt; und | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Beschaffung, Entwicklung und der Betrieb des nicht standardisierten GEVER-Systems unter Berücksichtigung aller Kosten insgesamt günstiger ist. | | |
3. Der Einsatz eines nicht standardisierten GEVER-Systems setzt eine Prüfung durch die Fachstelle Digitale Verwaltung unter Einbezug des Landesarchivs voraus.