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II-A.3.3 RVOV CH-GL

Art. 33 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Nachweis der Verwaltungstätigkeit

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Art. 33 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Nachweis der Verwaltungstätigkeit

1. Die Verwaltungseinheiten erbringen den Nachweis über ihre Geschäftstätigkeit aufgrund einer

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. **\*** | vollständigen, systematischen und nachvollziehbaren Aktenführung; und | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. **\*** | ordnungsgemässen Geschäftsverwaltung. | | |

2. ...

3. Die ordnungsgemässe Geschäftsverwaltung besteht insbesondere aus der systematischen Aufzeichnung des Geschäftsprozesses und aus der Verwaltung der dabei entstehenden Informationen.

4. Die während der Laufzeit eines Geschäfts entstehenden Informationen müssen das Geschäft vollständig und nachvollziehbar dokumentieren.

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