II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 32 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Controlling
Planung und Überprüfung der Zielerreichung
Art. 32 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Controlling
1. Das Controlling ist ein begleitendes Instrument zur Steuerung der Zielerreichung.
2. Der Regierungsrat wird bei seinem Controlling durch die Staatskanzlei, in Finanzfragen durch das Departement Finanzen und Gesundheit, unterstützt.
3. Die Departemente und die Staatskanzlei sind für das Controlling in ihrem Aufgabenbereich besorgt. Sie stimmen ihr Controlling auf dasjenige des Regierungsrates ab.