Art. 3 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Anträge zu Handen der Regierungssitzungen
Art. 3 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Anträge zu Handen der Regierungssitzungen
1. Anträge zu Handen der Regierungssitzungen werden in der Form gestellt, wie sie der Regierungsrat verabschieden soll. Sie enthalten die erforderlichen Erläuterungen und Beilagen, den allfälligen Hinweis auf die nur zur Einsichtnahme aufgelegten Akten (Art. 10) sowie den Beschlussentwurf. Die Staatskanzlei kann zur Gestaltung der Anträge Weisungen erlassen.
2. Die Einreichung der Anträge erfolgt durch die Übermittlung der Unterlagen an die Regierungsmitglieder, den Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin und die Staatskanzlei. Die Staatskanzlei kann durch Weisung Anträge bezeichnen, die nur ihr zur Aktenauflage übermittelt werden müssen.
3. Anträge sind bis spätestens vier Tage vor der Regierungssitzung einzureichen, an der sie behandelt werden sollen.
4. In besonderen Fällen kann der Regierungsrat auch Anträge behandeln, welche die Anforderungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllen. Er kann für besonders bedeutsame oder umfangreiche Anträge einen früheren Einreichungstermin beschliessen.