II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 29 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Zusammenarbeit zwischen Verwaltungseinheiten
Organisation der Verwaltung
Art. 29 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Zusammenarbeit zwischen Verwaltungseinheiten
1. Die Verwaltungseinheiten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie hören mitinteressierte Verwaltungseinheiten vor ihren Entscheiden an, unterstützen und informieren sich gegenseitig und koordinieren ihre Tätigkeiten.