Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.3.3 RVOV CH-GL

Art. 29 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Zusammenarbeit zwischen Verwaltungseinheiten

Organisation der Verwaltung
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Art. 29 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Zusammenarbeit zwischen Verwaltungseinheiten

1. Die Verwaltungseinheiten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie hören mitinteressierte Verwaltungseinheiten vor ihren Entscheiden an, unterstützen und informieren sich gegenseitig und koordinieren ihre Tätigkeiten.

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